Hygienekonzept Veranstaltungen

Verordnung vom 30.05.2021
ergänzt am 27.07.2021

Veranstaltung: Mühlenkino
Veranstaltungsort: Freifläche des Mühlengeländes; unter freiem Himmel
Veranstalter: Projektsparte Veranstaltungen
Datum: 11.09.2021
Besonderes:

Veranstaltung mit sitzenden Besuchern

Bei schlechtem Wetter wird die Veranstaltung nach drinnen verlegt. Das Hygienekonzept ist den Gegebenheiten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen angepasst (s. Punkt 5 weitere Regelungen)

Hygienekonzept nach § 4 Corona-VO

1. Veranstaltungen nach §6a Corona-VO

– Für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 gilt:

      • Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m ist einzuhalten.
      • Die Anzahl der Besucher und Besucherinnen darf 500 nicht übersteigen – sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhaltende Personen.
      • Bei einer Bestuhlten Veranstaltung sind diese in einem Abstand von 1m in Form eines Schachbrettmusters aufzustellen (Veranstaltung unter freiem Himmel)
      • Übersteigt die Zahl der Besucher und Besucherinnen 500, so muss die Veranstaltung von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Das Hygienekonzept muss über die bisherigen Anforderungen hinaus besondere Maßnahmen enthalten.

– Für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 35 und weniger als 50

      • gilt Punkt 4 „Testung“
      • Die Anzahl der Besucher darf 250 nicht übersteigen.

2. Mund-Nasen-Bedeckung

– Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist zu tragen so bald Abstände nicht mehr eingehalten werden können.

– Mund-Nasen-Bedeckung

      • Kinder ab 6 Jahren dürfen auch Stoffmasken tragen

– Mund-Nasen-Schutz (MNS)

      • Für alle anderen gilt mindestens eine medizinische Maske zu tragen und maximal eine FFP-2 Maske. Masken mit Atemschutzventil sind nicht zulässig. – MNS für Besucher und Besucherinnen einer Veranstaltung

– Die MNS hat unbeschadet zu sein.

      • Besucher und Besucherinnen einer Veranstaltung brauchen einen Abstand zu anderen Personen nicht einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu tragen, wenn jede teilnehmende Person
        1. G tagesaktuell getestet

        2. G Genesenennachweis

        3. G geimpft – Impfnachweis

Ist dies nicht der Fall gelten die AHA-Regeln (Abstand- Hygiene-(Alltags-)Maske)

  • Der Veranstalter legt die Dauer und den Zeitraum der Pflicht ein MNS zu tragen fest.
  • Abweichend davon darf während einer Veranstaltung an der die Besucher und Besucherinnen sitzend teilnehmen, soweit und solange sie den Sitzplatz eingenommen hat, der MNS abgenommen werden.
  • Teilnehmer der Veranstaltung mit festen Sitzplätzen können ohne MNS an der Vorstellung teilnehmen sobald und so lange der Sitzplatz eingenommen wird.
  • Der Veranstalter und die verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche auf eine Mund-Nasen-Bedeckung hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. !BESCHILDERUNG!

3. Datenerhebung

– Im Rahmen einer Veranstaltung hat der Veranstalter:

  • personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises.
    • Folgende Daten sind zu erheben:
      1. der Familienname

      2. der Vorname

      3. die vollständige Anschrift

      4. und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person

      5. sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren

  • spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Termin, sind die Kontaktdaten zu löschen
  • Die Kontaktdatenerhebung kann elektronisch oder in papierform erfolgen

4. Testung

  • Die Pflicht zur Testung entfällt bei einer Inzidenz des Landkreises unter 35

  • Ab einer Inzidenz des Landkreises über 35 gilt: die Besucherin oder der Besucher müssen für dem Betreten des Veranstaltungsortes

    1. eine Bestätigung über eine maximal 24 Stunden zurückliegende Testung mit negativem Testergebnis durch die testausführende Stelle.

    2. Die Pflicht zur Testung entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher einen für sie geltenden Impfnachweis vorlegt.

    3. Die Pflicht zur Testung entfällt auch, wenn die Besucherin oder der Besucher im Sinne des Absatzes 1 einen für sie geltenden Genesenennachweis vorlegt.

  • Ergibt eine Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher den Zutritt zu verweigern und sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers im mitzuteilen

  • Die Pflicht zur Testung gilt nicht für Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren

5. Weitere Regelungen

  • Einlass und Kontrolle erfolgt Veranstalterseitig mit Abstandsgebot.

  • Sind Speisen und Getränke zu erwerben, sollte ein „Einbahnstraßenprinzip“ entwickelt werden. Speise und Getränke werden ausschließlich an einem dafür vorgesehenen Sitzplatz verzehrt. Im Einbahnstraßenprinzip ist ein MNS zu tragen.–  Beim Verzehr von Speisen und Getränke kann für die Dauer des Verzehrs der MNS abgenommen werden.

  • Der Bereich für den Verzehr von Speisen und Getränken ist so zu platzieren, dass er getrennt ist von der Verkaufsfläche.

  • Der Sanitärbereich wird nur mit MNS betreten.

  • Der Sanitärbereich wird regelmäßig desinfizierend gereinigt.

  • Die Sitzplätze und häufig genutzten Oberflächen werden regelmäßig desinfizierend gereinigt.

Verlegung der Veranstaltung in eine geschlossene Räumlichkeit – Besonderheiten:

– Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50

  • Bestuhlung hat einen Abstand von 1,5 m im Schachbrettmuster vorzuweisen.
  • Ist der Abstand von 1,5 nicht einzuhalten, gilt Maskenpflicht.
  • Die 3G – Regel tritt in Kraft (s. Punkt 2)

– Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35

  • Bestuhlung hat einen Abstand von 1,5 m im Schachbrettmuster vorzuweisen.
  • Ist der Abstand von 1,5 nicht einzuhalten, gilt Maskenpflicht.
  • Keine 3G-Regel

Müden/Örtze, der 18. August 2021

 

*Die Zulassung einer Veranstaltung muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden.

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Hygienekonzept Open Air Kino 2021